Umsetzung des Sondervermögens
- 1. Verwendungsmöglichkeiten
- 1.1 Mittelverwendung Kommunen
- 1.2 Förderbereiche
- 1.3 Fördervoraussetzungen
- 1.4 Investitionsbegriff (nur Sachinvestitionen)
- 1.5 Begleit- und Folgemaßnahmen
- 1.6 Förderzeitraum
- 1.7 Kombination mit anderen Förderprogrammen
- 2. Mittelbereitstellung / Mittelabruf
- 2.1 Grundsätzliches
- 2.2 Nächste Schritte
- 2.3 Angaben je Maßnahme - Stammdaten
- 2.4 Angaben je Maßnahme - Finanzierung
- 3. Umsetzung durch die ILB
- 4. Sonstiges
- 4.1 Berichtspflichten I.
- 4.2 Berichtspflichten II.
- 4.3 Sonstiges
- 4.4 Dokumente
1. Verwendungsmöglichkeiten
1.1 Mittelverwendung Kommunen
- Budgetverteilung auf alle Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinde hälftig nach Einwohnerdurchschnitt 2021-2023 sowie Durchschnitt des Anteils an den finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisungen 2023-2025
- Kommunen entscheiden eigenverantwortlich über die Mittelverwendung gemäß LuKIFG, VV LuKIFG, ZuPakBbgG, RVO ZuPakBbg (kein Zuwendungsverfahren!)
- Rückzahlungsverpflichtung der Kommunen im Fall einer nicht zweckentsprechenden oder fristgerechten Mittelverwendung
1.2 Förderbereiche
Sachinvestitionen von Einrichtungsträgern, die der Erfüllung von Landes- oder Kommunalaufgaben dienen, insbesondere in den Bereichen (§ 3 Abs. 1 LuKIFG):
- Bevölkerungsschutz
- Verkehrsinfrastruktur
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur
- Energie- und Wärmeinfrastruktur
- Bildungsinfrastruktur
- Betreuungsinfrastruktur
- Wissenschaftsinfrastruktur
- Forschung und Entwicklung
- Digitalisierung
- (sonstiges)
1.3 Fördervoraussetzungen
- Sachinvestitionen:
- Baumaßnahmen
- Erwerb beweglicher Sachen, soweit nicht sächliche Verwaltungsausgaben
- Erwerb unbeweglicher Sachen
- Digitalisierung: Erwerb von dauerhaften oder zeitlich begrenzten Nutzungsrechten, Entwicklung bzw. Beauftragung der Entwicklung von Verfahren, auch wenn dies jeweils keine Investitionen im Sinne des HGrG sind
- Die Förderung erfolgt trägerneutral, d. h. auch Sachinvestitionen Dritter (z. B. kommunaler Immobiliendienstleister) sowie ÖPP-Maßnahmen sind förderfähig, wenn es sich um die Erfüllung von Landes- oder (auch freiwilligen) Kommunalaufgaben handelt
- Mindestinvestitionsvolumen: 50.000 EUR
- Längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
- Kein eigener Finanzierungsanteil erforderlich (100 %-Förderung), aber selbstverständlich zulässig (zur Kombination mit anderen Förderprogrammen: siehe Folie 9)
1.4 Investitionsbegriff (nur Sachinvestitionen)
- Kameraler Investitionsbegriff gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGrG:
- Baumaßnahmen (HGr. 7) u. a. des Hochbaus, des Bauingenieurwesens, des Straßenbaus, des Städtebaus (einschl. Roh- und Ausbau, dauerhafte Einbauten und Ausstattungen, Baunebenkosten wie Architekten- und Ingenieurleistungen)
- Erwerb beweglicher Sachen (OGr. 81), Wert > 5.000 EUR je Einzelstück oder je Kauf (bei größeren Mengen), u. a. Fahrzeuge, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, Erwerbsanteile im Rahmen von ÖPP-Projekten
- Erwerb unbeweglicher Sachen (OGr. 82), Grunderwerb einschl. Nebenkosten wie Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer, Erwerbsanteile im Rahmen von ÖPP-Projekten
- Im Gegensatz dazu: Instandhaltung (Gr. 519)
- Maßnahmen, die keine erhebliche Veränderung der Grundstücke und Gebäude in ihrem Bestand zur Folge haben, d. h. lediglich werterhaltende Maßnahmen
- Als eigenständige Maßnahme im R ahmen LuKIFG/ZuPakBbgG nicht förderfähig
1.5 Begleit- und Folgemaßnahmen
Begleit- oder Folgemaßnahmen sind förderfähig, wenn
- unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit Sachinvestition
- weniger als 50 % der förderfähigen Ausgaben
- z. B. Baunebenkosten, Planungsleistungen, nötige Gutachten, Untersuchungen
- investiver Charakter im Sinne HGrG nicht zwingend
Nicht förderfähig sind jedoch:
- Personalausgaben
- Weiterbildungsmaßnahmen und dgl.
- laufende Folgekosten der Sachinvestition (z. B. Wartung, Instandhaltung, Betrieb)
- Verwaltungsausgaben (z. B. Personal, verwaltungseigene Planungen)
1.6 Förderzeitraum
- Beginn nicht vor dem 01.01.2025
- Datum des ersten Vertrags der Leistungserbringung oder
- Datum des tatsächlichen Baubeginns (soweit bestimmbar)
- vorbereitende Studien- und Planungsleistungen dafür unschädlich
- Bewilligung / Benennung der Maßnahme spätestens bis 31.12.2036
- Maßnahme spätestens bis 31.12.2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen(Schlussrechnung noch in 2043 möglich)
- Verausgabung mindestens der Hälfte der jeweiligen kommunalen Budgets bis 31.12.2029, andernfalls Prüfung der horizontalen Umschichtung durch das Land
1.7 Kombination mit anderen Förderprogrammen
- nach LuKIFG/ZuPakBbgG grundsätzlich möglich, soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften und Programmen nicht ausgeschlossen (z. B. § 5 InvKG)
- aber: aktuelle Rechtsauffassung des BMF:
- LuKIFG/ZuPakBbgG-Mittel sind „Bundesmittel“
- deshalb keine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes zulässig, bei denen verfassungsrechtlich, fachgesetzlich oder durch Verwaltungsvereinbarung ein Landes- oder Kommunalanteil gefordert wird (gilt auch, wenn eine Doppelförderung nicht explizit ausgeschlossen ist)
- daher u. a. keine Kombination mit Städtebauförderung, Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Strukturstärkungsgesetz / Investitionsgesetz Kohleregionen (StStG / InvKG)
- Kombination mit EU-Mitteln grundsätzlich möglich, soweit dort nur eine „nationale Kofinanzierung“ gefordert wird (im Zweifelsfall Abstimmung mit der jeweiligen Zuwendungsbehörde)
2. Mittelbereitstellung / Mittelabruf
2.1 Grundsätzliches
- Zuteilung von kommunalen Budgets gemäß ZuPakBbgG, Anlage 2
- Quartalsweiser Mittelabruf
- der in den folgenden drei Monaten für die Begleichung fälliger Rechnungen voraussichtlich benötigten Mittel
- der bisher tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabten Mittel
- Saldo wird kurzfristig vom Land ausgezahlt und anschließend beim Bund abgerufen (d. h. grundsätzlich keine Vorfinanzierung durch Kommunen, grundsätzlich kein Rückforderungsrisiko durch den Bund wg. nicht fristgerecht verwendeter Mittel)
2.2 Nächste Schritte
- Budgetmitteilung des MdFE gem. ZuPakBbgG, Anlage 2 und Informationen über die Registrierung im Kundenportal der ILB (ist mittlerweile erfolgt).
- Freischaltung des Kundenportals der ILB bei Budgetmitteilung (ist mittlerweile erfolgt).
- Bei (Teil-)Budgetübertragung auf Ämter, Verbandsgemeinde, mitverwaltende Gemeinde oder Zweckverbände gem. § 7 Abs. 3 ZuPakBbgG schriftliche Erklärung an ILB
- Registrierung der Kommune im Kundenportal der ILB (Online-„Antrag“ vor dem 1. gewünschten Mittelabruf – Identitätsprüfung, Kommunikationsdaten, Kontoverbindung, Datenschutzerklärung)
- Bestätigung der Registrierung im Kundenportal durch die ILB („Budgetbestätigung“) und anschließend Übersendung des Excel-Templates für den Mittelabruf
- Durchführung der Mittelabrufe bis zu den jeweiligen Stichtagen durch Hochladen des maßnahmebezogen ausgefüllten Excel-Templates
- Auszahlung der abgerufenen Mittel durch die ILB bis zum Auszahlungsstichtag
2.3 Angaben je Maßnahme - Stammdaten
- Lfd. Nr. der Maßnahme (eigene Nummerierung)
- Gemeinde / Gemeindeverband
- ÖPP (ja / nein)
- Träger der Maßnahme (z. B. Gemeinde oder kommunales Unternehmen)
- Kofinanzierung mit anderen Förderprogrammen (ja / nein; bei „ja“: Name des Förderprogramms)
- Adresse der Maßnahme (Ort der Durchführung)
- Bezeichnung der Maßnahme
- Kurzbeschreibung der Maßnahme
- Zuordnung zu Infrastrukturbereich (gem. § 3 Abs. 1 LuKIFG)
- Status der Maßnahme (geplant / begonnen / abgeschlossen / endabgerechnet)
- Maßnahmebeginn / Maßnahmeende (Datum – änderbar bei Mittelabruf)
2.4 Angaben je Maßnahme - Finanzierung
Einmalig:
- Finanzierungsbeitrag Dritter (z. B. kommunales Unternehmen, EU-Mittel, Beiträge, … – sofern zutreffend)
- + Beitrag andere Förderprogramme des Bundes – sofern zutreffend)
- + Eigenmittel der Gemeinde/Gemeindeverband (sofern zutreffend)
- + Budget Zukunftspaket (Mittel aus ZuPakBbgG für die Maßnahme)
- = Investitionsvolumen (resultierende Summe, keine Eingabe)
- förderfähige Kosten (mindestens: = Beitrag andere Förderprogramme + Budget Zukunftspaket)
Für jeweiligen Mittelabruf:
- seit Beginn der Maßnahme entstandene Ausgaben (angefallen und bezahlt)
- im nächsten Quartal erwartete Ausgaben
Für alle Maßnahmen insgesamt bisher ausgezahlte Mittel (siehe Kundenportal)
3. Umsetzung durch die ILB
- Alle Details zum Sondervermögen kompakt auf einer Seite auf der ILB-Homepage
- Direkter Link zum Kundenportal 2 für Antragstellung
- Hinweis: Antrag erforderlich um Mittel aus dem Sondervermögen zu erhalten
4. Sonstiges
4.1 Berichtspflichten I.
- Land berichtet an den Bund bis 31.12.2025 über die auf Landesebene zuständigen Stellen zur Umsetzung des LuKIFG
- Land berichtet an den Bund bis 31.03.2026 über
- Verfahren zur Durchführung des LuKIFG
- Anteil der Mittel für die kommunale Infrastruktur
- Schwerpunkte der Verwendung der Bundesmittel
- besondere Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen
- Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
- Land berichtet an den Bund zum 31.12.2029 über gebundene Mittel für bewilligte Maßnahmen
4.2 Berichtspflichten II.
- Land berichtet an den Bund jährlich zum Stichtag 01. Januar bis zum 31. März über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Maßnahmen mit Angaben zu
- Anzahl der Maßnahmen
- Zuordnung zu Infrastrukturbereichen gem. § 3 Abs. 1 LuKIFG
- Investitionsvolumen
- förderfähige Ausgaben
- Finanzierungsanteil Dritter
- Bundesanteil gem. LuKIFG
- Anteil der Mittel für kommunale Infrastruktur
- Identifikation nachhaltiger Investments gem. Anlage zum LuKIFG
- Berichte werden vom MdFE aus den vorliegenden Daten zum Mittelabruf generiert, grundsätzlich keine weiteren Angaben der Kommunen erforderlich
4.3 Sonstiges
- Gegebenenfalls ergänzende Angaben zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen
- Kennzeichnung der Maßnahmen durch Bild-Wortmarken des Bundes und des Landes (u. a. auf Bauschildern oder in sonstiger geeigneter Weise)
- Prüfung von mindestens 5 % der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen auf zweckentsprechende Verwendung durch Land, beauftragte Einrichtung oder unabhängige kommunale Organisationseinheit
- Mittelverwendung auch möglich, wenn noch kein beschlossener Haushalt vorliegt (§ 7 Abs. 7 ZuPakBbgG – Ausnahme von § 71 BbgKVerf)
- Veranschlagung der Mittel in kommunalen Haushalten nach geschätztem Bedarf (keine gleichen Jahresscheiben oder andere Beschränkungen erforderlich)
4.4 Dokumente
- MdFE-Website zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
https://mdfe.brandenburg.de/mdfe/de/themen/haushalt-und-finanzen/kommunalfinanzen/sondervermoegen-infrastruktur-und-klimaneutralitaet/ - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG
https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/BGBl%202025%20I%20Nr%20246%20v%2023-10-2025%20LuKIFG.pdf - Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG
https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/VV_LuKIFG.pdf - Zukunftspaket Brandenburg (ZuPakBbgG), GVBl. I 2025, Nr. 30
https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/ZuPakBbgG%20inkl%20Anlagen.pdf - Rechtsverordnung zum ZuPakBbgG(in Vorbereitung – voraussichtlich abrufbar ab Mitte Februar 2026 von der SVIK-Website des MdFE)
- FAQs (in Vorbereitung – abrufbar von der MdFE-Website / laufende Aktualisierung)
- Verständigung der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Umsetzung des SV Infrastruktur und Klimaneutralität vom 09.09.2025
https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Verst%C3%A4ndigung%20LReg-KSVn_SV%20Bund_09.09._gez.pdf