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Hintergrund

Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität

Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum errichtete der Bund auf der Grundlage von Artikel 143h GG ein „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“. Den Ländern stehen nach Maßgabe des Artikels 143h Absatz 2 GG insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.

Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG), welches der näheren Regelung dient, ist am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Zuvor hatte der Bundesrat im zweiten Durchgang seine Zustimmung zum Gesetzentwurf erteilt.

Mit dem LuKIFG werden insbesondere die Verteilung der Mittel auf die Länder (für BB Anteil in Höhe von 2,9 Mrd. Euro) sowie die mit Blick auf die Zielsetzung des SV vorgesehenen Infrastrukturbereiche festgelegt, in denen die Mittel investiert werden können. Daneben werden der Zeitraum der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Artikel 143h Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Verwendung der Mittel geregelt.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 LuKIFG haben Bund und Länder zur Durchführung des Gesetzes eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, welche Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des LuKIFG regelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden, wofür die Unterzeichnung durch Bund und alle Länder erforderlich ist. Die Landesregierung stimmte dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung in der Kabinettsitzung am 28. Oktober 2025 zu und ermächtigte den Minister der Finanzen und für Europa zur Unterzeichnung.

Nachdem alle Länder sowie der Bund die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet hatten, ist diese am 11. Dezember 2025 in Kraft getreten. Eine Veröffentlichung der VV erfolgte von Seiten des Bundes bislang nicht. Gleichwohl stehen die Mittel den Ländern nunmehr grundsätzlich zur Verfügung.
Das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist abgeschlossen. Die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung ist in Kraft getreten.

Etwaige noch bestehende Auslegungsfragen beispielsweise zu Inhalten der Berichterstattung oder zur Abgrenzung der förderfähigen Ausgaben werden gemeinsam von Bund und Ländern im Rahmen von FAQ’s abgestimmt. Inhaltlich aufbauend auf den FAQ des Bundes und ergänzt um Brandenburg-spezifische Fragestellungen erarbeitet MdFE eigene FAQ und wird diese in öffentlich zugänglicher Form bspw. auf der Internetseite des MdFE zur Verfügung stellen.

Berichterstattung der Länder an den Bund

Für die Berichterstattung der Länder an den Bund gemäß LuKIFG/VV-LuKIFG ist eine technische Lösung über ein Web Portal vorgesehen. Die Konzeptionsphase hierfür war bis zum 31.12.2025 terminiert. Das BMF lässt über die Partnerschaften Deutschland ein Template bzw. Web-Portal entwickeln, welches den Ländern zur Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Umsetzung soll bis Ende des ersten Quartals 2026 abgeschlossen sein. Zeitliche Verschiebungen sind nicht auszuschließen. Die Berichterstattung des Landes an den Bund über dieses Portal wird zentral durch MdFE erfolgen. Die Ressorts sowie Kommunen sind insofern zur Mitteilung der Berichtsinhalte verpflichtet, damit das MDFE alle notwendigen Daten für die Berichterstattung an das BMF erhält.

Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetz (ZuPakBbgG)

Zur landesseitigen Umsetzung und ebenfalls zur Umsetzung der Verständigung mit den KSV hat der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf für die Errichtung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens ohne eigene Kreditermächtigung mit der Bezeichnung „Zukunftspaket Brandenburg“ gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 LHO am 18. Dezember 2025 beschlossen.

Das "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Zukunftspaket Brandenburg' (Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetz - ZuPakBbgG)" finden Sie im Gesetz- und Verordungsblatt: I/2025/Nr. 30 (PDF). Hier finden Sie auch die Anlage 1: Wirtschaftsplan (PDF) und die [Anlage 2: LuKIFG - Verteilung an die Gemeinden, die Verbandsgemeinde und die Landkreise) (PDF).

Dem Sondervermögen werden die dem Land Brandenburg aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zugeteilten Mittel direkt (ohne vorherige Vereinnahmung im Landeshaushalt) zugeführt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts weitere Zuführungen an das Sondervermögen leisten.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans für 2025/2026 des Sondervermögens ist dem ZuPakBbgG als Anlage 1 beigefügt.

Danach ergeben sich für 2025/2026 zusammengefasste Ausgaben i. H. v. 433,7 Mio. EUR; davon geschätzte Ausgaben der Kommunen innerhalb der ihnen pauschal zugewiesenen Budgets i. H. v. 187,4 Mio. EUR.

Linen-Diagramm zeigt Mittelverteilung, wie beschrieben.

Kommunalteil

Dem ZuPakBbgG entsprechend wird das Land hinsichtlich des Kommunalanteils eine quartalsweise Auszahlung der Mittel entsprechend dem vorab angemeldeten Bedarf vornehmen, dabei liquiditätsmäßig jeweils in Vorleistung gehen und erst im Anschluss die tatsächlich von den Kommunen verausgabten Mittel beim Bund abrufen. Dieses Vorgehen vermeidet zum einen, dass die Kommunen bei der Begleichung fälliger Rechnungen für umgesetzte Maßnahmen in Vorleistung treten müssen. Zum anderen gewährleistet der nachträgliche Mittelabruf, dass keine Zinsansprüche des Bundes infolge von nicht fristgerecht verausgabten Mitteln entstehen, was eine aufwendige bürokratische Abwicklung dieser Ansprüche vermeidet. Die mit der Vorfinanzierung verbundenen Zinskosten trägt das Land.

Für den Kommunalteil wird das Mittelabruf- und Auszahlungsverfahren über die Investitionsbank des Landes Brandenburg voraussichtlich auf digitalem Weg ermöglicht werden (Kundenportal der ILB), und ohne zuwendungsrechtliches Antragsverfahren. Hierfür befindet sich MdFE im regelmäßigen Austausch mit der ILB zur Gewährleistung der ersten Mittelanforderungen der Kommunen zum Ende des ersten Quartals 2026 und anschließender Auszahlung durch die ILB. Anschließend können seitens MdFE ggf. nähere Angaben zu den geplanten kommunalen Maßnahmen auf Basis der Angaben der Kommunen im Rahmen der Mittelabrufe getätigt werden.

Separat dazu wird derzeit auf der Grundlage von § 7 Abs. 9 ZuPakBbg durch MdFE für den Kommunalanteil eine Rechtsverordnung erarbeitet, welche nähere Regelungen zur Mittelumschichtung (§ 9 Abs. 4 ZuPakBbgG), zur Durchführung des Mittelabrufverfahrens (§ 9 Abs. 5 ZuPakBbgG) und zum Rückforderungsverfahren (§ 9 Abs. 6 ZuPakBbgG) enthalten wird. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung wird mit den KSV abgestimmt und ebenfalls kurzfristig der StK und MIK vorgelegt werden.

Zudem befindet sich die Landesregierung derzeit mit den KSV in der Abstimmung hinsichtlich der im Vorwegabzug von Land und Kommunen gemeinsam aus den LuKIFG-Mitteln zu finanzierenden Maßnahmen im Digitalisierungs- und Gesundheitsbereich.

Landesteil

Hinsichtlich der Bewirtschaftung des ZuPakBbgG wird auf die Ausführungen des HWR unter Tz. 26.2 verwiesen, welches am 19. Dezember 2025 vom MdFE erlassen und den BdH übermittelt worden ist.

Hiernach erhalten die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden für den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel für Maßnahmen des Landes entsprechend den Vorgaben des LuKIFG sowie der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG (VV LuKIFG) eine entsprechende Bewirtschaftungsübertragung. Auf das im HWR geschilderte Verfahren wird verwiesen.