26. September 2026
Die nachstehenden "Häufig gestellten Fragen" und Antworten (FAQ) sollen dazu beitragen, die Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem des "Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes" (LuKIFG) sowie der
Dieses FAQ als PDF.
Fragen und Antworten
zum Zukunftspaket Brandenburg
- In Welcher Höhe stehen Mittel zur Verfügung?
- Welche Vorgaben gelten in Bezug auf die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten?
- Welchen Förderzeitraum umfasst das LuKIFG?
- Ist durch die Gemeinden und Gemeindeverbände der Abruf der ihnen nach dem ZuPakBbgG ausgereichten Mittel vollständig in einer Summe möglich?
- Wann besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit des ersten Mittelabrufs?
- Ist im Rahmen der Mittelabrufe der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Vorlage von Rechnungsbelegen etc. notwendig?
- Welcher Investitionsbegriff ist zugrunde zu legen?
- Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen?
- Was zählt zu den förderfähigen Begleit- und Folgemaßnahmen eines Investitionsvorhabens?
- Was gilt nicht als Investition im Sinne des LuKIFG?
- Sind Beschaffungen von beweglichen Sachen, insbesondere Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, förderfähig?
- Inwiefern sind Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung förderfähig?
- Ist bei Digitalisierungsmaßnahmen eine Testphase noch förderfähig?
- Welcher Zeitpunkt ist bei Digitalisierungsmaßnahmen für den Beginn der Maßnahme erheblich?
- Können Mittel des LuKIFG und folglich des ZuPakBbgG mit anderen Förderprogrammen u. a. des Bundes kombiniert werden?
- Sind Vorkehrungen zu treffen, um auf den Bund als Förderer hinzuweisen?
- Wie ist mit einer Vorsteuerabzugsberechtigung umzugehen?
- Gibt es Vereinfachungen im Vergabeverfahren?
- Meine Frage wurde nicht beantwortet
In Welcher Höhe stehen Mittel zur Verfügung?
Das Land Brandenburg errichtete unter dem Namen Zukunftspaket Brandenburg
ein Sondervermögen, welches der Vereinnahmung, Verwaltung und Verwendung der Mittel dient, die dem Land Brandenburg auf der Grundlage und für die Zwecke des LuKIFG aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 LuKIFG entfällt auf das Land Brandenburg ein Anteil in Höhe von 2.999.200.000 Euro.
Soweit die dem Zukunftspaket Brandenburg
zufließenden Mittel für Maßnahmen des Landes eingesetzt werden, erhalten die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden eine entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis, sodass die Mittel direkt aus dem Sondervermögen verausgabt werden.
Entsprechend der Verständigung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden vom 9. September 2025 erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem Vorwegabzug für Gesundheitsversorgung und Digitalisierung 60 Prozent der verbleibenden Mittel des Sondervermögens zur eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, was einem Betrag von 1.499.520.000 Euro entspricht. Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden hiernach zur Verfügung stehenden Mittel werden als Budgets gemäß Anlage 2 zum ZuPakBbgG ausgereicht. Davon erhalten die Landkreise 449.856.000 Euro sowie die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden und die Verbandsgemeinde 1.049.664.000 Euro.
Welche Vorgaben gelten in Bezug auf die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten?
Die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten hat entsprechend der jeweiligen Bedarfe und dem Kommunalen Haushaltsrecht zu erfolgen. Das LuKIFG und auch das ZuPakBbgG treffen keine weitergehenden Vorgaben.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG mindestens die Hälfte der den Gemeinden und Gemeindeverbänden ausgereichten Mittel bis zum 31. Dezember 2029 zu verausgaben ist. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG einen Umschichtungsvorbehalt der noch nicht verausgabten Budgetteile. Das Nähere zur Mittelumschichtung wird in einer Rechtsverordnung geregelt.
Welchen Förderzeitraum umfasst das LuKIFG?
Der Förderzeitraum umfasst gemäß § 4 LuKIFG die Jahre 2025 bis 2042.
Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist gemäß § 4 Nr. 1 VV LuKIFG regelmäßig das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern bestimmbar, kann stattdessen bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn vor Ort zugrunde gelegt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, sind förderunschädlich.
Investitionsmaßnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium bzw. für den Kommunalanteil bei der ILB benannt werden, sodass eine Mitteleinplanung für die jeweilige Maßnahme durch das für Fi-nanzen zuständige Ministerium bzw. die ILB gemäß § 4 Nr. 2 LuKIFG erfolgen kann. Nachträgliche Verschiebungen der erfolgten Mitteleinplanungen zwischen den bis zum 31. Dezember 2036 benannten Maßnahmen sind möglich. Nach dem 31. Dezember 2036 ist allerdings keine Benennung neuer Maßnahmen mehr möglich.
Investitionsmaßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und voll-ständig abgenommen werden. Im Jahr 2043 können Mittel nur noch für Investitions-vorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externer Umstände (z.B. Rechtsstreitigkei-ten, Nachbesserungen oder Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Maßnahme oder eines selbstständigen Abschnitts einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. De-zember 2042 möglich sein, kann eine Sachstandsaufnahme durchgeführt werden. Vo-raussetzung hierfür ist, dass die wesentlichen Teile der Investition bereits umgesetzt wurden und der Förderzweck weiterhin erreicht wird.
Die Sachstandsaufnahme dient ausschließlich der Sicherung der Förderfähigkeit der bis zum 31. Dezember 2042 bereits durchgeführten Investitionsbestandteile. Sie er-setzt weder den Abschluss noch die vollständige Abnahme der Investitionsmaßnahme. Die Investitionsmaßnahme bzw. der selbstständige Abschnitt ist nach Wegfall des Hin-derungsgrundes abzuschließen. Die weiteren Verfahrensanforderungen richten sich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle.
Hinsichtlich des Kommunalanteils ist gemäß § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG mindestens die Hälfte des den Gemeinden und Gemeindeverbänden ausgereichten Budgets bis zum 31. Dezember 2029 zu verausgaben, anderenfalls bleibt eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile gemäß § 7 Absatz 4 LuKIFG sowie der noch zu erlasse-nen Durchführungsverordnung vorbehalten.
Ist durch die Gemeinden und Gemeindeverbände der Abruf der ihnen nach dem ZuPakBbgG ausgereichten Mittel vollständig in einer Summe möglich?
Dies ist grundsätzlich möglich. Gleichwohl ist gemäß § 7 Absatz 5 ZuPakBbgG ein quartalsweiser Mittelabruf entsprechend der Bedarfe vorgesehen. Hiernach können die Gemeinden und Gemeindeverbände aus den ihnen ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung abrufen, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb der folgenden drei Monate für Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 3 ZuPakBbgG voraussichtlich benötigen. Zugleich teilen Sie mit, welche Mittel aus den vorhergehenden Mittelabrufen tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt wurden. Sofern die mit den vorhergehenden Mittelabrufen erfolgten Auszahlungen noch nicht vollständig verausgabt wurden, erfolgt eine Saldierung im Rahmen des aktuellen Mittelabrufs mit den für das folgende Quartal voraussichtlich benötigten Mitteln. Die Auszahlung erfolgt in Höhe des saldierten Betrages. Ergibt sich im Rahmen der Saldierung ein negativer Betrag, entsteht in dieser Höhe grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch, welcher mit Einreichen des Mittelabrufs fällig wird und gesondert von den Mittelabrufen an das für Finanzen zuständige Ministerium bzw. die ILB abzuführen ist. Einer Rückzahlung bedarf es nicht, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro unterschreitet. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Rückzahlung sind Zinsen zu erheben. Der Zinsbetrag ist nach Anforderung fällig und gesondert von den Mittelabrufen abzuführen. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100 Euro unterschreitet.
Das Land ruft beim Bund im Nachgang die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf erfolgte. Damit wird gewährleistet, dass Mittel des LuKIFG nicht vorfällig beim Bund abgerufen werden und dadurch Zinsansprüche des Bundes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG entstehen, die verwaltungsaufwendig bearbeitet und ausgeglichen werden müssten.
Wann besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit des ersten Mittelabrufs?
Die Auszahlung der Mittel wird jeweils auf Anforderung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgen. Mittelabrufe sind quartalsweise möglich und jeweils bis zum letzten Tag des laufenden Quartals einzureichen. Erstmals kann ein Mittelabruf zum Ende des ersten Quartals 2026 eingereicht werden. Fällt der letzte Tag des Quartals auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle des letzten Tages des Quartals der vorhergehende Werktag.
Ist im Rahmen der Mittelabrufe der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Vorlage von Rechnungsbelegen etc. notwendig?
Für die jeweiligen Mittelabrufe ist eine Vorlage von Rechnungsbelegen u. ä. nicht erforderlich. Die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt nachgelagert im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen. Hierbei können im Rahmen einer Stichprobe zur Überprüfung abgeschlossener Maßnahmen weitere Nachweise und Unterlagen verlangt oder örtliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese sind auf Verlangen auch bei Prüfungen durch den Bundesrechnungshof bzw. den Landesrechnungshof Brandenburg vorzulegen.
Welcher Investitionsbegriff ist zugrunde zu legen?
Für den Investitionsbegriff sind die Regelungen des LuKIFG sowie der VV LuKIFG maßgeb-lich. Das ZuPakBbgG enthält keine eigene Definition des Investitionsbegriffs, sondern ver-weist in § 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 3 auf diese Regelungen.
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich verbindlich aus § 3 LuKIFG in Verbindung mit der VV LuKIFG. § 7 Absatz 8 ZuPakBbgG stellt klar, dass sich der Investitionsbegriff unab-hängig von den Regelungen der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung nach dem LuKIFG und der VV LuKIFG richtet.
Maßgeblich ist der haushaltsrechtliche Investitionsbegriff nach dem Haushaltsgrundsätze-gesetz (HGrG).
Eine Maßnahme ist insbesondere dann als Investition einzuordnen, wenn sie zu einer nach-haltigen Verbesserung des Vermögensgegenstandes führt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Maßnahme
• eine Wertsteigerung erreicht wird,
• die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich verbessert werden oder
• die gewöhnliche Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird.
Maßnahmen, die lediglich den bisherigen Zustand erhalten und keine wesentliche Verbes-serung oder Verlängerung der Nutzungsdauer bewirken, sind grundsätzlich keine Investitio-nen im Sinne des LuKIFG.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen?
Die Abgrenzung ist in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Nach dem LuKIFG nicht förderfähig sind Instandhaltungsmaßnahmen, wenn die Maßnahme lediglich werterhaltend ist. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich grundsätzlich um eine förderfähige Instandsetzungsmaßnahme.
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Instandsetzung oder Sanierung mitdurchgeführt werden, können im Rahmen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 und 4 der VV LuKIFG als notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen förderfähig sein.
Was zählt zu den förderfähigen Begleit- und Folgemaßnahmen eines Investitionsvorhabens?
Förderfähig sind gemäß § 2 Absatz 3 VV LuKIFG auch notwendige Begleit- und Folge-maßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen.
Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förder-fähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme förderfä-hig. Die 50-Prozent-Grenze bemisst sich nach den förderfähigen Ausgaben der Haupt-maßnahme. Investive Begleitmaßnahmen können im Einzelfall Bestandteil der Haupt-maßnahme sein, sofern sie der Investition unmittelbar zuzurechnen sind.
Beispiel:
Kosten der Investitionsmaßnahme (Hauptmaßnahme): 100.000 Euro
Kosten der Begleit- und Folgemaßnahme: 200.000 Euro
-> Folge: förderfähige Ausgaben insgesamt maximal 199.999 Euro
davon für Investitionsmaßnahme 100.000 Euro
davon für Begleit- und Folgemaßnahme 99.999 Euro
Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen gemäß § 2 Absatz 4 VV LuKIFG bei-spielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereiten-de Planungsleistungen, oder für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen.
Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht zwingend investiv sein. Sie müssen jedoch der geförderten Investitionsmaßnahme zuordenbar und für die Durch-führung der Maßnahme notwendig sein.
Personalausgaben als Begleit- und Folgemaßnahme – wie etwa Weiterbildungsmaß-nahmen – sind nicht förderfähig. Auch nicht förderfähig sind in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben, wie etwa für Wartung, Instandhaltung, den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen.
Was gilt nicht als Investition im Sinne des LuKIFG?
Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen, andere Personal- oder Verwaltungsausgaben. Ebenfalls nicht förderfähig sind Programmdurchführungsausgaben, d. h. Aufwand der Verwaltung für die Durchführung von Maßnahmen (z. B. Kosten für Verwaltungspersonal), unabhängig der organisatorischen Ausgestaltung der Abwicklung der Maßnahme.
Sind Beschaffungen von beweglichen Sachen, insbesondere Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, förderfähig?
Nach § 2 der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG ist für die Beurteilung der Förder-fähigkeit der Investitionsbegriff des LuKIFG maßgeblich. Förderfähig können danach auch Sachinvestitionen in bewegliche Vermögensgegenstände sein, sofern diese der Er-füllung einer Landes- oder kommunalen Aufgabe dienen und die weiteren Fördervo-raussetzungen erfüllt sind.
Eine Beschränkung der Förderfähigkeit auf bauliche oder unbewegliche Infrastruktur besteht nicht. Entscheidend ist insbesondere, dass die Maßnahme einen investiven Charakter im Sinne des LuKIFG aufweist.
Hierunter können beispielsweise auch Beschaffungen von Ausstattungs- und Ausrüs-tungsgegenständen fallen, die für die Erfüllung einer kommunalen Aufgabe erforder-lich sind. Bei Ersatzbeschaffungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Investitionsbegriffs des LuKIFG erfüllt sind.
Nicht förderfähig sind demgegenüber reine laufende Unterhaltungs-, Betriebs- oder Verwaltungsausgaben.
Inwiefern sind Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung förderfähig?
Gemäß § 2 Absatz 2 der VV LuKIFG sind der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeit-lich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung förderfähig, auch wenn diese keine In-vestitionen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzege-setzes darstellen.
Förderfähig sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Einkauf der Leistung (beispielsweise für die Nutzung von Cloud-Lösungen) sowie die Einrichtung von Schnittstellen.
Auch bei der Durchführung von Digitalisierungsmaßnahmen gilt, dass die verwal-tungseigenen Aufwendungen wie Personal- und Verwaltungsausgaben nicht förderfä-hig sind. Demgemäß sind Entwicklungskosten nicht förderfähig, sofern es sich um ei-gene Verwaltungsausgaben handelt. Gleiches gilt für Einführungsschulungen, sofern und soweit es sich dabei um verwaltungseigene Ausgaben (insbesondere Personalaus-gaben) handelt.
Projektbezogene IT-Kosten können jedoch förderfähig sein, sofern sie unmittelbar der Umsetzung einer förderfähigen Digitalisierungsmaßnahme dienen, gesondert ausge-wiesen werden können und keine Überkompensation erfolgt. Hierzu können bei-spielsweise Kosten für die Implementierung, externe Entwicklungsleistungen, projekt-bezogene Schulungen oder Hostingkosten im Zusammenhang mit SaaS- bzw. Cloud-Lösungen zählen.
Schulungen durch Externe im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung kön-nen als Begleitmaßnahme förderfähig sein. Ebenfalls kann die Konzepterstellung als er-forderliche Begleitmaßnahme förderfähig sein.
Ist bei Digitalisierungsmaßnahmen eine Testphase noch förderfähig?
Die Testphase gehört zur Entwicklung des Programms und ist demgemäß förderfähig. Ausgenommen hiervon sind nach dem LuKIFG die verwaltungseigenen Aufwendungen. Die Ausgestaltung der Maßnahme obliegt zudem den jeweils zuständigen Ressorts bzw. den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Förderfähig sind auch selbständige Abschnitte. Hinsichtlich eines Roll-Out-Betriebes ist daher der Anschluss von Einheiten an ein digitales Verfahren förderfähig; ein vollständiger Anschluss aller anzuschließenden Einheiten ist nicht zwingend notwendig – allerdings muss eine nachvollziehbare, nicht allein rechnerische Abschnittsbildung erfolgen.
Welcher Zeitpunkt ist bei Digitalisierungsmaßnahmen für den Beginn der Maßnahme erheblich?
Maßgeblich ist auch hier das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Maßnahme. In Bezug auf EfA-Leistungen ist daher ebenfalls für eine Förderfähigkeit nach LuKIFG entscheidend, dass der Vertrag der Nutzung nicht vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurde.
Können Mittel des LuKIFG und folglich des ZuPakBbgG mit anderen Förderprogrammen u. a. des Bundes kombiniert werden?
In dem Sondervermögen “Zukunftspaket Brandenburg” werden die dem Land Bran-denburg auf der Grundlage des LuKIFG aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel vereinnahmt. Das LuKIFG und auch das ZuPakBbgG enthalten kein Doppelförderungsverbot. Durch die Einführung des § 4a LuKIFG wird klargestellt, dass Länder und Kommunen die Möglichkeit haben, Mittel aus dem LuKIFG auch für die (vollständige) Bereitstellung erforderlicher Kofinanzie-rungsanteile für andere Bundesprogramme zu nutzen. Etwaige Doppelförderungsver-bote anderer Bundesprogramme stehen einer Kombination mit LuKIFG-Mitteln als Ko-finanzierungsanteil nicht entgegen. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Fördervoraussetzungen eingehalten werden und insbesondere keine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben erfolgt.. Eine Kombination mit EU-Mitteln ist hingegen grundsätzlich möglich, soweit dort nur eine „nationale Kofinanzierung“ gefordert wird – im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzunehmen.
Sind Vorkehrungen zu treffen, um auf den Bund als Förderer hinzuweisen?
Das Land weist unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes auf seinen Internetseiten sowie vor Ort bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise hin.
Die Letztempfänger von Mitteln nach dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes haben die Förderung aus dem Sondervermögen in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes und des Landes kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
Die Bundesregierung hat einen eigenen Styleguide für "Hier investiert Deutschland". Dort erhalten Sie Zugangsdaten, um die Vorlagen in unterschiedlichen Dateiformaten abzurufen.
Wie ist mit einer Vorsteuerabzugsberechtigung umzugehen?
Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit die Empfänger der Mittel aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer haben.
Gibt es Vereinfachungen im Vergabeverfahren?
Das LuKIFG sowie das ZuPakBbgG enthalten dazu keine Ausführungen. Es gelten die üblichen Bestimmungen des Vergaberechts mit den entsprechenden Schwellenwerten.
Meine Frage wurde nicht beantwortet
Bitte senden Sie Fragen und Hinweise an LuKIFG@MdFE.Brandenburg.de.