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10. Februar 2026

Die nachstehenden "Häufig gestellten Fragen" und Antworten (FAQ) sollen dazu beitragen, die Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem des "Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes" (LuKIFG) sowie der VV LuKIFG anhand weiterer Hinweise des Landes zu erleichtern. Diese FAQ werden fortlaufend ergänzt, können jedoch nicht sämtliche möglichen Fragen abdecken. Sie sollen der Orientierung dienen und eine grobe Richtung vorgeben.
Dieses FAQ als PDF.

Fragen und Antworten
zum Zukunftspaket Brandenburg

In Welcher Höhe stehen Mittel zur Verfügung?

Das Land Brandenburg errichtete unter dem Namen Zukunftspaket Brandenburg ein Sondervermögen, welches der Vereinnahmung, Verwaltung und Verwendung der Mittel dient, die dem Land Brandenburg auf der Grundlage und für die Zwecke des LuKIFG aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 LuKIFG entfällt auf das Land Brandenburg ein Anteil in Höhe von 2.999.200.000 Euro.

Soweit die dem Zukunftspaket Brandenburg zufließenden Mittel für Maßnahmen des Landes eingesetzt werden, erhalten die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden eine entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis, sodass die Mittel direkt aus dem Sondervermögen verausgabt werden.

Entsprechend der Verständigung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden vom 9. September 2025 erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem Vorwegabzug für Gesundheitsversorgung und Digitalisierung 60 Prozent der verbleibenden Mittel des Sondervermögens zur eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, was einem Betrag von 1.499.520.000 Euro entspricht. Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden hiernach zur Verfügung stehenden Mittel werden als Budgets gemäß Anlage 2 zum ZuPakBbgG ausgereicht. Davon erhalten die Landkreise 449.856.000 Euro sowie die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden und die Verbandsgemeinde 1.049.664.000 Euro.

Welche Vorgaben gelten in Bezug auf die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten?

Die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten hat entsprechend der jeweiligen Bedarfe und dem Kommunalen Haushaltsrecht zu erfolgen. Das LuKIFG und auch das ZuPakBbgG treffen keine weitergehenden Vorgaben.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG mindestens die Hälfte der den Gemeinden und Gemeindeverbänden ausgereichten Mittel bis zum 31. Dezember 2029 zu verausgaben ist. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG einen Umschichtungsvorbehalt der noch nicht verausgabten Budgetteile. Das Nähere zur Mittelumschichtung wird in einer Rechtsverordnung geregelt.

Welchen Förderzeitraum umfasst das LuKIFG?

Der Förderzeitraum umfasst gemäß § 4 LuKIFG die Jahre 2025 bis 2042.
Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist gemäß § 4 Nr. 1 VV LuKIFG regelmäßig das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern bestimmbar, kann stattdessen bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn vor Ort zugrunde gelegt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, sind förderunschädlich.

Investitionsmaßnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium bzw. für den Kommunalanteil bei der ILB benannt werden, sodass eine Mitteleinplanung für die jeweilige Maßnahme durch das für Finanzen zuständige Ministerium bzw. die ILB gemäß § 4 Nr. 2 LuKIFG erfolgen kann. Nachträgliche Verschiebungen der erfolgten Mitteleinplanungen zwischen den bis zum 31. Dezember 2036 benannten Maßnahmen sind möglich. Nach dem 31. Dezember 2036 ist allerdings keine Benennung neuer Maßnahmen mehr möglich.

Investitionsmaßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden. Im Jahr 2043 können Mittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Maßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, das eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.

Hinsichtlich des Kommunalanteils ist gemäß § 7 Absatz 4 ZuPakBbgG mindestens die Hälfte des den Gemeinden und Gemeindeverbänden ausgereichten Budgets bis zum 31. Dezember 2029 zu verausgaben, anderenfalls bleibt eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile gemäß § 7 Absatz 4 LuKIFG sowie der noch zu erlassenen Durchführungsverordnung vorbehalten.

Ist durch die Gemeinden und Gemeindeverbände der Abruf der ihnen nach dem ZuPakBbgG ausgereichten Mittel vollständig in einer Summe möglich?

Dies ist grundsätzlich möglich. Gleichwohl ist gemäß § 7 Absatz 5 ZuPakBbgG ein quartalsweiser Mittelabruf entsprechend der Bedarfe vorgesehen. Hiernach können die Gemeinden und Gemeindeverbände aus den ihnen ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung abrufen, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb der folgenden drei Monate für Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 3 ZuPakBbgG voraussichtlich benötigen. Zugleich teilen Sie mit, welche Mittel aus den vorhergehenden Mittelabrufen tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt wurden. Sofern die mit den vorhergehenden Mittelabrufen erfolgten Auszahlungen noch nicht vollständig verausgabt wurden, erfolgt eine Saldierung im Rahmen des aktuellen Mittelabrufs mit den für das folgende Quartal voraussichtlich benötigten Mitteln. Die Auszahlung erfolgt in Höhe des saldierten Betrages. Ergibt sich im Rahmen der Saldierung ein negativer Betrag, entsteht in dieser Höhe grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch, welcher mit Einreichen des Mittelabrufs fällig wird und gesondert von den Mittelabrufen an das für Finanzen zuständige Ministerium bzw. die ILB abzuführen ist. Einer Rückzahlung bedarf es nicht, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro unterschreitet. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Rückzahlung sind Zinsen zu erheben. Der Zinsbetrag ist nach Anforderung fällig und gesondert von den Mittelabrufen abzuführen. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100 Euro unterschreitet.

Das Land ruft beim Bund im Nachgang die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf erfolgte. Damit wird gewährleistet, dass Mittel des LuKIFG nicht vorfällig beim Bund abgerufen werden und dadurch Zinsansprüche des Bundes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 LuKIFG entstehen, die verwaltungsaufwendig bearbeitet und ausgeglichen werden müssten.

Wann besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit des ersten Mittelabrufs?

Die Auszahlung der Mittel wird jeweils auf Anforderung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgen. Mittelabrufe sind quartalsweise möglich und jeweils bis zum letzten Tag des laufenden Quartals einzureichen. Erstmals kann ein Mittelabruf zum Ende des ersten Quartals 2026 eingereicht werden. Fällt der letzte Tag des Quartals auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle des letzten Tages des Quartals der vorhergehende Werktag.

Ist im Rahmen der Mittelabrufe der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Vorlage von Rechnungsbelegen etc. notwendig?

Für die jeweiligen Mittelabrufe ist eine Vorlage von Rechnungsbelegen u. ä. nicht erforderlich. Die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt nachgelagert im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen. Hierbei können im Rahmen einer Stichprobe zur Überprüfung abgeschlossener Maßnahmen weitere Nachweise und Unterlagen verlangt oder örtliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese sind auf Verlangen auch bei Prüfungen durch den Bundesrechnungshof bzw. den Landesrechnungshof Brandenburg vorzulegen.

Welcher Investitionsbegriff ist zugrunde zu legen?

Gemäß § 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 3 ZuPakBbgG wird auf die Regelungen des LuKIFG sowie der VV LuKIFG verwiesen. Das ZuPakBbgG nimmt selbst keine Definition des Investitionsbegriffs vor. Es gelten vielmehr die Regelungen des LuKIFG sowie der VV LuKIFG.

§ 3 LuKIFG bestimmt in Verbindung mit der VV LuKIFG den sachlichen Anwendungsbereich verbindlich. Mittels § 7 Absatz 8 ZuPakBbgG erfolgt die Klarstellung, dass sich der Investitionsbegriff unabhängig der Regelungen der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung nach den vorbenannten Regelungen des LuKIFG sowie der VV LuKIFG richtet.

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen?

Die Abgrenzung ist in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Nach dem LuKIFG nicht förderfähig sind Instandhaltungsmaßnahmen, wenn die Maßnahme lediglich werterhaltend ist. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich grundsätzlich um eine förderfähige Instandsetzungsmaßnahme.
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Instandsetzung oder Sanierung mitdurchgeführt werden, können im Rahmen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 und 4 der VV LuKIFG als notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen förderfähig sein.

Was zählt zu den förderfähigen Begleit- und Folgemaßnahmen eines Investitionsvorhabens?

Förderfähig sind gemäß § 2 Absatz 3 VV LuKIFG auch notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme förderfähig.

Beispiel:
Kosten der Investitionsmaßnahme (Hauptmaßnahme): 100.000 Euro
Kosten der Begleit- und Folgemaßnahme: 200.000 Euro

=> Folge: förderfähige Ausgaben insgesamt maximal 199.999 Euro
davon für Investitionsmaßnahme 100.000 Euro
davon für Begleit- und Folgemaßnahme 99.999 Euro

Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen gemäß § 2 Absatz 4 VV LuKIFG beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen, oder für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen. Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht zwingend investiv sein. Sie müssen jedoch der geförderten Investitionsmaßnahme zuordenbar und für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein.

Personalausgaben als Begleit- und Folgemaßnahme – wie etwa Weiterbildungsmaßnahmen – sind nicht förderfähig. Auch nicht förderfähig sind in Folge der Investition enstehende laufende Ausgaben, wie etwa für Wartung, Instandhaltung, den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen.

Was gilt nicht als Investition im Sinne des LuKIFG?

Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen, andere Personal- oder Verwaltungsausgaben. Ebenfalls nicht förderfähig sind Programmdurchführungsausgaben, d. h. Aufwand der Verwaltung für die Durchführung von Maßnahmen (z. B. Kosten für Verwaltungspersonal), unabhängig der organisatorischen Ausgestaltung der Abwicklung der Maßnahme.

Inwiefern sind Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung förderfähig?

Gemäß § 2 Absatz 2 der VV LuKIFG sind der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung förderfähig, auch wenn diese keine Investitionen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darstellen. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Einkauf der Leistung (beispielsweise für die Nutzung von Cloud-Lösungen) sowie die Einrichtung von Schnittstellen.

Auch bei der Durchführung von Digitalisierungsmaßnahmen gilt, dass die verwaltungseigenen Aufwendungen wie Personal- und Verwaltungsausgaben nicht förderfähig sind. Demgemäß sind Entwicklungskosten nicht förderfähig, sofern es sich um eigene Verwaltungsausgaben handelt. Gleiches gilt für Einführungsschulungen, sofern und soweit es sich dabei um verwaltungseigene Ausgaben (Persoanalausgaben) handelt – Schulungen durch Externe im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung können als Begleitmaßnahme förderfähig sein. Ebenfalls kann die Konzepterstellung als erforderliche Begleitmaßnahme förderfähig sein.

Ist bei Digitalisierungsmaßnahmen eine Testphase noch förderfähig?

Die Testphase gehört zur Entwicklung des Programms und ist demgemäß förderfähig. Ausgenommen hiervon sind nach dem LuKIFG die verwaltungseigenen Aufwendungen. Die Ausgestaltung der Maßnahme obliegt zudem den jeweils zuständigen Ressorts bzw. den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Förderfähig sind auch selbständige Abschnitte. Hinsichtlich eines Roll-Out-Betriebes ist daher der Anschluss von Einheiten an ein digitales Verfahren förderfähig; ein vollständiger Anschluss aller anzuschließenden Einheiten ist nicht zwingend notwendig – allerdings muss eine nachvollziehbare, nicht allein rechnerische Abschnittsbildung erfolgen.

Welcher Zeitpunkt ist bei Digitalisierungsmaßnahmen für den Beginn der Maßnahme erheblich?

Maßgeblich ist auch hier das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Maßnahme. In Bezug auf EfA-Leistungen ist daher ebenfalls für eine Förderfähigkeit nach LuKIFG entscheidend, dass der Vertrag der Nutzung nicht vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurde.

Können Mittel des LuKIFG und folglich des ZuPakBbgG mit anderen Förderprogrammen u. a. des Bundes kombiniert werden?

In dem Sondervermögen Zukunftspaket Brandenburg werden die dem Land Brandenburg auf der Grundlage des LuKIFG aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel vereinnahmt. Das LuKIFG und auch das ZuPakBbgG enthalten kein Doppelförderungsverbot. Etwaige Einschränkungen können sich allerdings durch Regelungen und Doppelförderungsverbote in anderen Förderprogrammen ergeben. Die Bewertung, ob eine Nutzung der LuKIFG- Mittel bzw. der ZuPakBbgG-Mittel in anderen Förderprogrammen möglich ist, hat folglich auf Basis der Regelungen des jeweils anderen Programms zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Auffassung des Bundes bei den LuKIFG-Mitteln um Bundesmittel handelt. Aus diesem Grund ist eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes nicht zulässig, bei denen verfassungsrechtlich, fachgesetzlich oder durch Verwaltungsvereinbarung ein Landes- oder Kommunalanteil gefordert wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Doppelförderung in dem jeweiligen Programm nicht explizit ausgeschlossen ist. Eine Kombination mit EU-Mitteln ist hingegen grundsätzlich möglich, soweit dort nur eine „nationale Kofinanzierung“ gefordert wird – im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzunehmen.

Sind Vorkehrungen zu treffen, um auf den Bund als Förderer hinzuweisen?

Das Land weist unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes auf seinen Internetseiten sowie vor Ort bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise hin.

Die Letztempfänger von Mitteln nach dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes haben die Förderung aus dem Sondervermögen in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes und des Landes kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

Die Bundesregierung hat einen eigenen Styleguide für "Hier investiert Deutschland". Dort erhalten Sie Zugangsdaten, um die Vorlagen in unterschiedlichen Dateiformaten abzurufen.

Wie ist mit einer Vorsteuerabzugsberechtigung umzugehen?

Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit die Empfänger der Mittel aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer haben.

Gibt es Vereinfachungen im Vergabeverfahren?

Das LuKIFG sowie das ZuPakBbgG enthalten dazu keine Ausführungen. Es gelten die üblichen Bestimmungen des Vergaberechts mit den entsprechenden Schwellenwerten.

Meine Frage wurde nicht beantwortet

Bitte senden Sie Fragen und Hinweise an LuKIFG@MdFE.Brandenburg.de.